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Technische Sicherheit seit 2007

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Unternehmen / über mich

Mein Name ist Ing. Andreas Oberweger, Techniker aus Leidenschaft. Ich bin Inhaber der So Safe! e.U., einem Ingenieurbüro für Mechatronik. 

Seit 2007 beschäftige ich mich beruflich mit technischer Sicherheit.

Begonnen hat alles mit Maschinensicherheit in Österreich. 
Alte Maschinen, die durch den Betreiber modernisiert werden sollten oder mussten.

Neue Maschinen, deren Hersteller Beratung, Prüfung oder Zertifizierung benötigt haben.
Meine Ausbildung hat beim TÜV Austria stattgefunden, ich war dort Senior Expert, stellvertretender Leiter für Maschinensicherheit, Zertifizierungsbeauftragter für UKCA neben weiteren Aufgaben. 

Meine Kenntnisse umfassen

  • Sachverständiger für Anlagen- und Maschinensicherheit, Funktionale Sicherheit und Elektrotechnik
  • Spezialist für EU-Produktrecht, das ist CE-Kennzeichnung und UKCA-Kennzeichnung
  • Risikomanager
  • Trainer der Erwachsenenbildung für die Lehre in Präsenz, Online und Hybrid
  • Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson
  • Nichtamtlicher Sachverständiger für Maschinenbautechnik
  • Im Zulassungsverfahren als Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Bereich 60 Maschinen und Anlagen

Bisher habe ich im In- und Ausland über tausend Maschinen geprüft, Sicherheitskonzepte erstellt, Risikobeurteilungen moderiert und Arbeitsunfälle analysiert. Unzählige Vorträge und Kurse sowie Mitwirkung in EU-Arbeitskreisen zur Koordination von Prüfstellen runden meine Berufserfahrung ab.


Profitieren Sie von meinen Kenntnissen und meiner Erfahrung für Ihre
* sicheren Produkte
* sicheres Business und
* sicheres Arbeiten



Leistungen

Leistungen für Betreiber

    Sie sind ein Unternehmen, das Arbeitsmittel und Maschinen einkauft, ggf. auch für den Eigengebrauch herstellt, verwendet, instand hält, umbaut, verkettet oder durch externe Dienstleister umbauen und verketten lässt und diese Maschinen auch wieder verkauft.
    Dann sind folgende Dienstleistungen für Sie interessant:


Leistungen für Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister

Sie sind ein Unternehmen, das technische Produkte entwickelt, herstellt oder in Drittländern außerhalb der EU einkauft, und diese sowohl auf dem Europäischen Gemeinschaftsmarkt, als auch in Drittländer verkauft.
Oder Sie sind ein Unternehmen, das als Dienstleister Reparaturen, Umbauten, Modernisierungen, Verkettungen und andere Veränderungen an neuen und gebrauchten Maschinen und Produktionseinrichtungen vornimmt.
Dann sind folgende Dienstleistungen für Sie interessant:


Leistungen für Planer, die Öffentliche Hand und Rechtsanwälte

Sie sind eine Gemeinde, Bezirks-, Landes- oder Bundesverwaltung bzw. ein Planer, Rechtsanwalt oder eine Interessenvertretung.
Dann sind folgende Dienstleistungen für Sie interessant:


Maschinen- und Arbeitsmittelprüfungen nach nationalen und europäischen Vorschriften
RL 2009/104/EG bzw. ASchG und AM-VO:

  • Prüfung bestehender Arbeitsmittel hinsichtlich sicherer Verwendung (§ 33 ASchG)
  • Prüfung bestehender Arbeitsmittel vor/nach Umbau und Verkettung (§ 35 ASchG)
  • Prüfung von bestehenden Arbeitsmitteln auf ihre Baujahr abhängigen Beschaffenheitsanforderungen oder Stand der Technik:
    alte Maschinen oder ohne „CE“: 4. Abschnitt Arbeitsmittelverordnung;
    Maschinen Baujahre 1995 – 2009: Maschinensicherheitsverordnung
    Maschinen seit Baujahr 2010: Maschinensicherheitsverordnung 2010
  • Beratung hinsichtlich Nachrüstung auf Stand der Technik (§§ 3, 4 AschG)

    Zweck: Sie haben Maschinen/Arbeitsmittel in Verwendung oder wollen (gebrauchte) Maschinen kaufen und möchten wissen, ob diese Maschinen im Sinne des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes und der Gewerbeordnung technisch sicher für die Verwendung sind.

    Diese Prüfung gibt die Antwort auf diese Frage.

    Maschinenprüfungen nach den EU-Produktrichtlinien 2006/42/EG und
    (EU) 2023/1230 für Maschinen. Unterstützung bei der Konformitätsbewertung Modulen A, B und G.
    Ergänzend über Partnerunternehmen Beurteilungen nach Richtlinien 2000/14/EG und 2014/35/EU.

    Zweck: Maschinen müssen in Europa seit dem 1. Jänner 1992 (Österreich seit dem EU-Beitritt 2005) entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Maschinenrichtlinie, in Zukunft der Verordnung Maschinenprodukte gebaut bzw. in Verkehr gebracht werden. Begleitend kommen auch andere EU-Richtlinien zur Anwendung. Diese technische Prüfung gibt Ihnen vollen Überblick über die Übereinstimmung der Maschinen mit der Maschinenrichtlinie und empfiehlt Ihnen bei Bedarf Untersuchungen nach weiteren Richtlinien bzw. eine erforderliche EG-Baumusterprüfung durch einen Notified Body.

    Baumusterprüfungen nach den EU-Produktrichtlinien 2006/42/EG und
    (EU) 2023/1230 für Maschinen zur Unterstützung bei der Konformitätsbewertung nach Modulen A und C.

    Zweck: Neben der „Momentaufnahme“ einer Produktprüfung möchten Sie dem Markt auch eine Aussage über Ihr funktionierendes Qualitätsmanagement geben. Ergebnis dieser freiwilligen Prüfung ist ein sicheres Produkt und ein funktionierendes Qualitätsmanagement während des Produktlebenszyklus.
    Anmerkung: dies ist keine „EG-Baumusterprüfung“ durch einen Notified Body, wie sie ausschließlich für „Hochrisikomaschinen“ nach Anhang IV Maschinenrichtlinie bzw. Anhang I Verordnung Maschinenprodukte vorgesehen ist.

    Funktionale Sicherheit nach EN ISO 13849 und EN ISO 62061

    • Beratung bei Sicherheitsgerichtete Steuerungen
    • (SISTEMA/SOFTEMA)
    • Blackbox-Tests, Validierung

    Zweck: Teil der Sicherheit an Anlagen und Maschinen ist die Funktionale Sicherheit, also jener Teil, der durch Steuerungen, Sensoren und Aktoren gewährleistet wird. Ich berate Sie bei Fragen zu diesem Thema und überprüfe die Ausführung bestehender sicherheitsgerichteter Steuerungen.

    Überprüfung von Arbeitsmitteln gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO §§ 7, 8, 9, 10)

    Zweck: Für die in den obigen Paragraphen taxativ gelisteten Arbeitsmittel bestehen für den/die Arbeitgeber/Betreiber:in Prüfpflichten bei der Montage, Aufstellung und jährlich wiederkehrend. Ich bin befugter Sachverständiger für die Prüfung dieser Arbeitsmittel und stelle darüber den vorgesehenen Prüfbericht aus.

    Erstellen von Sicherheitskonzepten für Maschinen und Arbeitssysteme nach §§ 60, 61 AschG

    Zweck: Als Arbeitgeber:in haben Sie die Verpflichtung, Arbeitsvorgänge sicher zu gestalten. Ein Sicherheitskonzept gibt Antwort, ob die Kombination aus Arbeitsmittel, Arbeitsstoffen, Arbeitnehmer:innen und geplanten Tätigkeiten aus technischer Sicht sicher sind.

    CE-Kennzeichnung
    nach diversen EU-Produktrichtlinien

    Zweck: Produkte auf dem EU-Binnenmarkt müssen – sofern zutreffend – nach den bestehenden ca. 30 EU-Produktrichtlinien konstruiert und gefertigt sein, sowie über die entsprechenden Kennzeichnungen und Dokumente verfügen.

    Ich prüfe für Ihre rechtliche Sicherheit die z.B. von Ihren Lieferanten vorgelegte Dokumentation auf deren Angemessenheit nach den anzuwendenden Richtlinien.

    UKCA-Kennzeichnung von Produkten nach britischem Recht

    Zweck: Mit dem Brexit hat das Vereinigte Königreich beschlossen, eine eigene Produktkennzeichnung als Alternative zum „CE“ einzuführen. Auch wenn die britische Regierung hier weitgehend zurückgerudert hat, ist das Thema nicht vollständig vom Tisch.

    CE-Check:
    Richtlinien- und Normenrecherche für Produkte und Dienstleistungen

    Zweck: Sie haben ein beliebiges Produkt oder wollen ein solches konstruieren, kaufen, etc. und wissen nicht, welche der rund 30 EU-Produktrichtlinien auf dieses Produkt anzuwenden sind und welche Verpflichtungen Sie hinsichtlich Konformitätsbewertung, Ausführung und Dokumentation sie treffen.

    Im CE-Check bekommen Sie umfassende Antworten auf diese Frage.

    Sicherheitstechnische Planung von kollaborativen Roboterarbeitsplätzen nach EN ISO 10218-2 und ISO/TS 15066

    Zweck: Sie wollen einen kollaborativen Roboter an einem Arbeitsplatz einsetzen oder dessen Einsatz optimieren. Ihre Aufgabe ist, den seitens des Herstellers als „sicher“ verkauften Roboter auch so in eine sichere Umgebung zu integrieren, damit das gesamte Arbeitssystem sicher ist und ggf. eine CE-Kennzeichnung erfolgen kann.

    Erstellung von Betriebsanleitungen nach EN ISO 20607

    Zweck: Maschinen, sowie viele andere Produkte, insbesondere Arbeitsmittel müssen über Betriebsanleitungen verfügen, anhand derer Arbeitnehmer:innen unterwiesen werden und sicher arbeiten können. Zum Beispiel durch Veränderung des betreffenden Arbeitsmittels oder Verkettung sind neue oder geänderte Betriebsanleitungen erforderlich.

    Zusammenstellung von Technischer Dokumentationen im Bereich der CE-Kennzeichnung.

    Zweck: Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer eines Produkts auf dem EU-Binnenmarkt hat die Aufgabe, eine technische Dokumentation zum Nachweis seiner Sorgfalt bei der Konstruktion zu erstellen und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln. Ergänzend ist nach Maschinenrichtlinie dazu eine Person zu benennen. Ich helfe Ihnen bei der Zusammenstellung dieser technischen Dokumentation und übernehme bei Bedarf die Rolle der verantwortlichen Person.

    Moderation und Prüfung von Risikobeurteilungen nach EN ISO 12100 für Maschinen, Arbeitssysteme, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, etc.

    Zweck: Verschiedene EU-Produktrichtlinien fordern vom Hersteller/Inverkehrbringer die Durchführung einer Risikobeurteilung. Zusammen mit Ihnen führe ich diese Risikobeurteilung durch und erstelle die entsprechenden Dokumente. Als früherer Produktverantwortlicher bei Österreichs größtem diesbezüglichen Dienstleister bin ich die erste Adresse für Ihre Risikobeurteilung.

    Gefahrenanalyse gemäß Arbeitnehmer-innenschutzgesetz (ASchG)

    Zweck: Das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz fordert vom Arbeitgeber die Durchführung einer Gefahrenanalyse, synonym Risikobeurteilung, einerseits bei der Veränderung von Arbeitsmitteln, aber auch als Teil der Arbeitsplatzevaluierung und der Gestaltung von Arbeitsvorgängen. Zusammen mit Ihnen führe ich diese Risikobeurteilung durch und erstelle die entsprechenden Dokumente.

    Schulungen und Trainings zu folgenden Themen:

    • CE-Kennzeichnung von Produkten, die EU-Produktrichtlinien, Konformitätsbewertung, Aufgaben der Marktteilnehmer
    • Verordnung Maschinenprodukte (EU) 2023/1230 – Vollversion
    • Verordnung Maschinenprodukte (EU) 2023/1230 – Update zu MSV2010
    • Funktionale Sicherheit im Maschinenbau (EN ISO 13849, EN 62061)
    • Gestaltung kollaborativer Roboterarbeitsplätze (EN ISO 10218-2, ISO/TS 15066)
    • Arbeitsmittelsicherheit für Betreiber, einschließlich Umbau und Verkettung
    • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 (Maschinenkonstruktion)
    • Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse für Sicherheitsfachkräfte
    • Kognitive Assistenzsysteme
    • Exoskelette in Produktion und Logistik
    • Prüfung ortsfester Regalsysteme
    • Prüfung von Arbeitsmitteln nach AM-VO, Anforderungen, Recht

    Zweck: Sie wollen das für Ihr Business erforderliche Wissen erwerben, sich und Ihre Mitarbeitenden weiterbilden. Als früherer Entwickler dieser Kurse beim größten einschlägigen Bildungsinstitut Österreichs und ausgebildetem Trainer bin ich die erste Adresse, diese Inhalte auch in Ihrem Unternehmen zu vermitteln.

    Unfall- und Schadensanalysen einschließlich Gutachtenerstellung

    Zweck: Nach einem Unfall oder Schaden an einem Arbeitsmittel soll die Ursache ermittelt werden, um eine Wiederholung des Ereignisses zu verhindern, eine Versicherungsleistung zu begründen oder der rechtlichen Aufarbeitung eine technische Grundlage zu geben.
    Ich analysiere den Unfall, ermittle die Ursache, beurteile die Umstände und erstelle darüber ein Gutachten.

    Sicherheitsfachkraft
    nach Abschnitt 7 Arbeitnehmer-innenschutzgesetz

    • Beratung und Unterstützung des/r Arbeitgeber:in in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
    • Beratung der Arbeitnehmer:innen, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    • Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Arbeitsinspektion,
    • Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    • Durchführung der nach den Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
    • Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
    • Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung,
    • Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte

    Zweck: Als Arbeitgeber haben Sie die Verpflichtung, Präventivkräfte zu Ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmer:innen zu beschäftigen. Ich bin eine solche Sicherheitsfachkraft und entsprechend meiner Spezialisierung auf Maschinen beantworte ich Ihnen entweder spezielle Fragen rund um Ihre Arbeitsmittel oder betreue Ihr Unternehmen konventionell/umfassend.

    (wiederkehrende) Sicherheitsbegehungen (Safety Walk)

    Zweck: Erkennen von Abweichungen von Sicherheitsvorgaben, Verbesserung der Sicherheitskultur und Schaffung von Sicherheitsbewusstsein.
    Sicherheitsbegehungen weisen nicht die Tiefe von Prüfungen und Evaluierungen auf, sind aber dazu geeignet, aus erkannten Anzeichen solche Prüfungen anzustoßen.

    Prüfungen nach §82b Gewerbeordnung

    Zweck: Der/die Inhaber:in einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Ich unterstütze Sie bei der Erfüllung dieser in der Regel 5-jährigen Pflicht und verfasse darüber einen Bericht.

    Unterstützung gegenüber der Arbeitsinspektion oder im Behördenverfahren als Privatsachverständiger „technischer Anwalt“

    Zweck: Sie fühlen sich im Behördenverfahren oder im Umgang mit der Arbeitsinspektion technisch/fachlich nicht ausreichend gerüstet und brauchen Unterstützung. Ich nehme mit Ihnen an Besprechungen oder außergerichtlichen Verhandlungen teil, um Inhalte zu vermitteln und möglichst einen Konsens zu erwirken.

    NASV:
    Nichtamtlicher Sachverständiger für Maschinenbautechnik im Behördenverfahren.

    Zweck: Nichtamtliche Sachverständige können vom Konsenswerber beantragt werden und werden von den Behörden in Verwaltungs­verfahren zur Verfahrensbeschleunigung bestellt. Für Behördeninspektionen können nichtamtliche Sachverständige von Behörden bestellt werden. Die Aufgabe des NASV umfasst ausschließlich die fachliche Begutachtung (= Beweismittel der Behörde), nicht die rechtliche Beurteilung.
    Als NASV bin ich unabhängig und steht in keinem wirtschaftlichen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu Behörden, Industrie, Handel, Gewerbe, Betreibern oder anderen Parteien.

    Schulungen und Kurse

    Sie wollen das für Ihr Business erforderliche Wissen erwerben, sich und Ihre Mitarbeitenden weiterbilden. Ich bin die erste Adresse, diese Inhalte auch in Ihrem Unternehmen zu vermitteln.


    Alle Kurse können bei Ihnen im Unternehmen oder online abgehalten werden. Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgreichem Abschluss eine Teilnahmebestätigung.

    Produktsicherheit

    • CE-Kennzeichnung von Produkten, die EU-Produktrichtlinien, Konformitätsbewertung, Aufgaben der Marktteilnehmer


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag


    • UKCA-Kennzeichnung von Produkten für den britischen Markt


    4 Unterrichtseinheiten = 1/2 Tag


    • Verordnung Maschinenprodukte (EU) 2023/1230 -
      Vollversion


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag


    • Verordnung Maschinenprodukte (EU) 2023/1230 - 
      Update von MSV2010


    4 Unterrichtseinheiten = 1/2 Tag


    • Funktionale Sicherheit im Maschinenbau - EN ISO 13849, EN 62061


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag


    • Gestaltung kollaborativer Roboterarbeitsplätze -
      EN ISO 10218-2, ISO/TS 15066


    12 Unterrichtseinheiten = 1,5 Tage


    • Kognitive Assistenzsysteme


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag



    • Exoskelette in Produktion und Logistik


    4 Unterrichtseinheiten = 1/2 Tag



    Arbeitssicherheit

    • Arbeitsmittelsicherheit für Betreiber einschließlich Umbau und Verkettung von Maschinen


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag



    • Gefahrenanalyse gemäß ASchG - EN ISO 12100 im Arbeitnehmer:innenschutz


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag



    • Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse für Sicherheitsfachkräfte


    6 Unterrichtseinheiten = 3/4 Tag



    Gefahren / Risiken

    • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 -
      z.B. für die Maschinenkonstruktion


    8 Unterrichtseinheiten = 1 Tag



    • Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse
      für Sicherheitsfachkräfte


    6 Unterrichtseinheiten = 3/4 Tag



    Prüfungswesen

    • Prüfung ortsfester Regalsysteme - EN 15620, EN 15635


    4 Unterrichtseinheiten = 1/2 Tag



    • Prüfungen von Arbeitsmitteln nach AM-VO, Anforderungen und Recht


    4 Unterrichtseinheiten = 1/2 Tag



    Nichtamtlicher Sachverständiger NASV


    Zweck:

    Nichtamtliche Sachverständige können vom Konsenswerber beantragt werden und werden von den Behörden in Verwaltungs­verfahren zur Verfahrensbeschleunigung bestellt. Für Behördeninspektionen können nichtamtliche Sachverständige von Behörden bestellt werden. Die Aufgabe des NASV umfasst ausschließlich die fachliche Begutachtung (= Beweismittel der Behörde), nicht die rechtliche Beurteilung.
    Als NASV bin ich unabhängig und steht in keinem wirtschaftlichen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu Behörden, Industrie, Handel, Gewerbe, Betreibern oder anderen Parteien.


    mein Fachgebiet:

    Maschinenbautechnik

    Durch meine breite technische Ausbildung bin ich in der Lage, für die zur Maschinenbautechnik flankierenden Fachgebiete mit ergänzenden Informationen zu versorgen. So zum Beispiel besondere Brandgefahren durch batterieelektrische Antriebe in Maschinen, Abgasverhalten von Maschinen in Bezug auf Gesamtemissionen eines Betriebs, etc.





    rechtliche Grundlage für Konsenswerber/Antragsteller: AllgemeinesVerwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

    § 52. Sachverständige
    (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
    (2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen,
    1. wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
    2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
    3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
    (3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

     

    anwendbar auf folgende Behördenverfahren, Gesetze in der jeweils gültigen Fassung:

    * § 3b. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000)

    * § 8 Abs. 7 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ EIWG 2005)

    * § 353b Gewerbeordnung (GewO)

    * § 153a Gaswirtschaftsgesetz 2011

    * § 20a Starkstromwegegesetz 1968

    * Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

    * § 14 Abs. 2 Z11 Seilbahngesetz

    * Wasserrechtsgesetz (WRG) -> Bestimmungen des AVG



    Bezirke:

    * Wiener Neustadt

    * Wiener Neustadt - Bezirk

    * Neunkirchen

    * Mattersburg

    * Oberpullendorf

    * Oberwart

    * Güssing

    * Jennersdorf

    * Hartberg-Fürstenfeld

    * Südoststeiermark

    * Weiz
    weitere Bezirke nur nach Anfrage